Der Rangrücktritt hat sich seit jeher bewährt und ist ein im Gesetz verankertes Instrument, um in einer Überschuldungssituation den Gang zum Richter zu verhindern. Was für Auswirkungen haben die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf den Rangrücktritt und was sind die aktuellen Hürden?
Im revidierten
Aktienrecht, das per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bleibt der
Rangrücktritt unbestritten bestehen. Jedoch sieht der Gesetzesartikel
(OR 725b Abs. 4 lit. 1) explizit vor, dass neu auch die Zinsforderungen
gestundet sein müssen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen, die für die
Anwendung des revidierten Aktienrechts gelten, sind sämtliche
Rangrücktrittsvereinbarungen innerhalb von zwei Jahren und somit bis
spätestens 31. Dezember 2024 an die neuen Vorschriften anzupassen. Fehlt
eine ausdrückliche Zinsstundung in den alten Vereinbarungen, ist diese
mit einem Nachtrag zu ergänzen. Neue Mustervorlagen wurden mit
Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision angepasst und von EXPERTsuisse
veröffentlicht.
Was passiert, wenn die Verträge nicht angepasst werden? Es stellt
sich die Frage, ob die Zinsforderungen «ex lege», also sozusagen
automatisch, auch ohne diesen Nachtrag vom Rangrücktritt mitumfasst
werden. Da es dazu aber keine gefestigte Meinung gibt, wird generell
geraten, die bestehenden Rangrücktritte zu ergänzen, um diese
Rechtsunsicherheit nicht aufkommen zu lassen.
Bis anhin konnte der Rangrücktritt nicht reduziert werden, obwohl
dies in der Praxis ein Bedürfnis darstellte. Daher ist es sehr
erfreulich, dass die bis anhin nicht vorhandenen Vorschriften zur
Reduktion bzw. zum Widerruf des Rangrücktritts im Schweizer
Prüfungsstandard PS-CH 290 über die drohende
Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung neu definiert wurden.
Folglich
können Rangrücktritte seit dem 1. Januar 2023 unter bestimmten
Voraussetzungen reduziert werden. Die nachfolgenden Kriterien müssen
jedoch kumulativ erfüllt sein:
Lesen Sie den ausführlichen Artikel im unten aufgeführtem PDF.